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Abschnitt 9 - BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)

V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3129 (Nr. 48)
Geltung ab 28.07.2021; FNA: 2129-63-3 Umweltschutz

Abschnitt 9 Sonstige Regelungen, Schlussbestimmungen

§ 26 Evaluierung



(1) Die zuständige Behörde wertet die durchgeführten Beihilfeverfahren für das vergangene Abrechnungsjahr aus und veröffentlicht einen Bericht zu den wesentlichen Ergebnissen des Beihilfeverfahrens für das vorangegangene Abrechnungsjahr.

(2) 1Die zuständige Behörde konsultiert ab 2022 und danach jährlich die für betroffene Sektoren oder Teilsektoren tätigen Interessenverbände, die Sozialpartner sowie Expertinnen und Experten auf dem Gebiet des Carbon-Leakage-Schutzes und ermöglicht einen Austausch innerhalb dieses Expertenforums, um die Auswirkungen der CO2-Bepreisung und der Beihilfe nach dieser Verordnung auf die Wettbewerbssituation der Unternehmen in Deutschland frühzeitig und kontinuierlich zu ermitteln, insbesondere in Hinblick auf kleinere und mittlere Unternehmen. 2Dazu legt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag bis zum 30. September eines jeden Jahres einen Bericht vor.

(3) 1Nach Abschluss des Beihilfeverfahrens für das Abrechnungsjahr 2022 beauftragt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine externe Stelle mit der Evaluierung der Durchführung dieser Verordnung. 2Die Evaluierung umfasst eine Prozessanalyse und eine Strukturanalyse, ob und inwiefern der Anstieg des Preises für Emissionszertifikate nach § 10 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zu Arbeitsplatzverlagerungen in den einzelnen Sektoren führt sowie eine Überprüfung des Bedarfs zur Fortentwicklung des Beihilfesystems. 3Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob eine Absenkung der Carbon-Leakage-Indikatoren für die quantitative und qualitative Prüfung nach den §§ 20 und 21, eine Erhöhung der Kompensationsgrade nach der Anlage zu dieser Verordnung, die Einführung eines nationalen Korrekturfaktors sowie eine unterjährige Auszahlung der Beihilfe notwendig ist. 4Die Evaluierung ist bis zum 30. September 2024 und dann alle vier Jahre durchzuführen.

(4) Auf Grundlage der Berichte gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie der Evaluierung gemäß Absatz 3 überprüft die Bundesregierung regelmäßig, ob Änderungsbedarf an dieser Verordnung besteht.


§ 27 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt



Die Bestimmungen dieser Verordnung dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden, soweit diese Bestimmungen die abschließende Entscheidung der zuständigen Behörde über die Gewährung von Beihilfen nach dieser Verordnung betreffen.


§ 28 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Juli 2021.


Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Svenja Schulze


Anlage (zu den §§ 5, 7, 8 und 9) Beihilfeberechtigte Sektoren und sektorbezogene Kompensationsgrade



Tabelle 1 (Beihilfeberechtigte Sektoren)

Sektor SektorbezeichnungEmissions-
intensität
Kompensa-
tionsgrad
1234
23.51Herstellung von Zement 22,8995 %
23.52Herstellung von Kalk und gebranntem Gips 20,2595 %
19.10Kokerei18,4095 %
19.20Mineralölverarbeitung11,4495 %
20.15Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen 7,0895 %
24.10Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen 6,8695 %
23.11Herstellung von Flachglas 5,4695 %
10.81Herstellung von Zucker 2,7995 %
07.10Eisenerzbergbau2,7395 %
23.32Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik 2,5895 %
23.31Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten 2,0095 %
23.13Herstellung von Hohlglas 1,9695 %
08.99Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.* 1,9595 %
10.62Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen 1,8595 %
20.14Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien 1,7690 %
20.11Herstellung von Industriegasen 1,7390 %
20.13Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien 1,6890 %
24.42Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium 1,6290 %
17.12Herstellung von Papier, Karton und Pappe 1,5390 %
24.43Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn 1,3485 %
17.11Herstellung von Holz- und Zellstoff 0,9780 %
23.14Herstellung von Glasfasern und Waren daraus 0,7475 %
23.20Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren 0,7075 %
20.12Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten 0,6275 %
10.41Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette) 0,5970 %
08.93Gewinnung von Salz 0,5870 %
11.06Herstellung von Malz 0,5370 %
20.17Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen 0,4970 %
24.44Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer 0,4970 %
24.51Eisengießereien0,4770 %
23.99Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien
a. n. g.*
0,4670 %
16.21Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser-und Holzspanplatten 0,4170 %
06.10Gewinnung von Erdöl 0,3970 %
24.31Herstellung von Blankstahl 0,3470 %
20.60Herstellung von Chemiefasern 0,3065 %
24.46Aufbereitung von Kernbrennstoffen 0,2965 %
23.19 Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich
technischen Glaswaren
0,2765 %
23.42Herstellung von Sanitärkeramik 0,2765 %
24.20Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbin-
dungsstücken aus Stahl
0,1965 %
20.16Herstellung von Kunststoffen in Primärformen 0,1865 %
08.91Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale 0,1665 %
23.41Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen 0,1365 %
13.30Veredlung von Textilien und Bekleidung 0,1365 %
13.95Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung) 0,0665 %
21.10Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen 0,0565 %
24.45Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen 0,0565 %
13.10Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei 0,0165 %
05.10Steinkohlenbergbau0,0165 %
* a. n. g. = anderweitig nicht genannt


Tabelle 2 (Beihilfeberechtigte Teilsektoren)

SektorSektorbezeichnungEmissions-
intensität
Kompensa-
tionsgrad
1234
10.31.11.30Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann
gefroren)
0,3065 %
10.31.13.00Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln 0,3065 %
10.51.21Magermilchpulver0,1465 %
10.51.22Vollmilchpulver0,1465 %
10.51.53Casein0,1465 %
10.51.54Lactose und Lactosesirup 0,1465 %
10.51.55.30Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer
fester Form; auch konzentriert oder gesüßt
0,1465 %
10.39.17.25Tomatenmark, konzentriert 0,1065 %
10.89.13.34Backhefen0,0465 %
20.30.21.50Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche
Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie
0,0465 %
20.30.21.70Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes
Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken
0,0465 %
25.50.11.34Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen,
Nockenwellen und Kurbeln
0,0465 %
08.12.21Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt 0,0365 %