Artikel 12 - Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen (ProdSGNOG k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen


Artikel 12 ändert mWv. 16. Juli 2021 21. BImSchV § 2

§ 2 Nummer 19 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„19.
zugelassene Überwachungsstelle:

eine Stelle gemäß § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen."



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