Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4a EBABGebV vom 07.07.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EBABGebVÄndV am 7. Juli 2022 und Änderungshistorie der EBABGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4a EBABGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.07.2022 geltenden Fassung
§ 4a EBABGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 1036
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4a Alt-Sachverhalte


vorherige Änderung

 


Die Nummern 6.3 und 6.5 der Anlage Teil I Abschnitt 6 gelten für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die nach dem 7. Juli 2021 und vor dem 7. Juli 2022 begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden sind, mit der Maßgabe, dass der vor dem 15. März 2022 liegende Zeitraum bei der Ermittlung der Gebühr nicht berücksichtigt wird.