Artikel 3 - Verordnung zur Schaffung einer Besonderen Gebührenverordnung für das Eisenbahn-Bundesamt und zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Eisenbahnbereich (Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt - EBABGebV) (EBABGebVEV k.a.Abk.)

V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 (Nr. 49); Geltung ab 31.07.2021

Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes


Artikel 3 ändert mWv. 31. Juli 2021 BGebRAG Artikel 4

Artikel 4 Absatz 114 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.



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