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Änderung § 3 BEGebV vom 11.07.2007

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§ 3 BEGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2007 geltenden Fassung
§ 3 BEGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Gebührenbefreiung


(Text alte Fassung)

Für eine Entscheidung der Regulierungsbehörde nach § 14f Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes wird keine Gebühr erhoben.

(Text neue Fassung)

Für eine Entscheidung der Regulierungsbehörde nach § 14f Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sowie für die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb werden keine Gebühren erhoben.