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Änderung § 4 BMeldDAV vom 01.11.2025
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| § 4 BMeldDAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 4 BMeldDAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Auswahldaten für die Personensuche | |
(1) 1 Für automatisierte Abrufe von Meldedaten in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes sind von der abrufenden Stelle die folgenden Auswahldaten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zu verwenden: 1. | hinsichtlich des Namens | | |
| (Text alte Fassung) a) Familienname und mindestens ein Vorname | 0101 bis 0102 und 0301 bis 0303, b) früherer Name und mindestens ein Vorname | 0201 bis 0204 und 0301 bis 0303, | (Text neue Fassung) a) Familienname und mindestens ein Vorname | 0101a und 0301 bis 0303, b) früherer Name und mindestens ein Vorname | 0201a, 0203a und 0301 bis 0303, |
c) Ordensname oder | 0501, d) Künstlername | 0502, 2. | sowie zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 a) eine Anschrift, bestehend aus: | aa) dem Gemeindeschlüssel | 1201, bb) der Postleitzahl und | 1202, cc) der Straße sowie | 1205, dd) der Hausnummer, sofern vorhanden, | 1206, 1208, 1209, oder b) ein Wohnort bestehend aus dem Gemeindeschlüssel und mindestens eines der folgen- den Daten: | 1201, aa) Straße | 1205, bb) Geburtsdatum | 0601, | cc) Geburtsort sowie bei Ge- burt im Ausland auch den Staat | 0602, 0603, | dd) Geschlecht | 0701, | ee) Sterbedatum | 1901, | ff) Sterbeort sowie bei Ver- sterben im Ausland auch den Staat | 1904, 1905. 2 Als zusätzliches Auswahldatum darf unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes die AZR-Nummer (Datenblatt 1712) verwendet werden. 3 Die Verwendung einer Vielzahl der in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b und Satz 2 aufgeführten Auswahldaten ist zulässig. (2) 1 Die abrufende Stelle bestimmt zu den unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Daten, ob eine phonetische Suche erfolgen soll. 2 Sofern eine phonetische Suche bestimmt wurde, erfolgt die Suche durch die Auskunft gebende Stelle ausschließlich phonetisch. (3) Den Verzicht auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde nach § 38 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes übermittelt die abrufende Stelle mit den Auswahldaten. (4) Die abrufende Stelle verwendet alle zur Verfügung stehenden Daten als Auswahldaten. (5) Werden bei einem Datenabruf Datensätze unterschiedlicher Personen gefunden, ist anstelle der Auswahldaten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Fortführung des Abrufs ein aus einer vorherigen Suche vorliegendes gültiges Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes zu verwenden. (6) 1 Die Auskunft gebende Stelle muss alle von der abrufenden Stelle angegebenen Auswahldaten für die Suche im Melderegister verwenden. 2 Die abrufende und die Auskunft gebende Stelle haben bei jeder Suchanfrage die technischen Vorgaben in Nummer 4 der Anlage sicherzustellen. (7) Die Verwendung von Platzhaltern ist unzulässig. | |
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