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Änderung § 6 BMeldDAV vom 01.11.2025

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§ 6 BMeldDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 6 BMeldDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Trefferliste für die Personensuche


(1) 1 Werden bei einem Datenabruf in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes Datensätze unterschiedlicher Personen gefunden, wird von den durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder den Meldebehörden eine Trefferliste übermittelt. 2 In der Trefferliste sind die folgenden Daten der gefundenen Personen zu übermitteln:

(Text alte Fassung)


1. | Familienname | 0101 bis 0106,

2. | frühere Namen | 0201 bis 0204,

(Text neue Fassung)


1. | Familienname | 0101a bis 0105a,

2. | frühere Namen | 0201a, 0203a,

3. | Vornamen | 0301, 0303,

4. | Geburtsdatum | 0601,

5. | derzeitige Anschrift der Haupt-
wohnung oder alleinigen Woh-
nung | 1201 bis 1209,
1213a,

6. | Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des
Bundesmeldegesetzes nach den technischen Vor-
gaben in Nummer 5 der Anlage.


3 Zusätzlich zu den Daten nach Satz 2 sind in der Trefferliste die folgenden Hinweise zu übermitteln:

1. die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist,

2. die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist,

3. die Tatsache, dass die Person in das Ausland verzogen ist,

4. die Tatsache, dass die Person verstorben ist.

(2) Die Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden in der Trefferliste nicht übermittelt.