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Änderung § 8 BMeldDAV vom 01.11.2025
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| § 8 BMeldDAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 8 BMeldDAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Abrufdaten für die freie Suche | |
(1) 1 Bei einem Abruf von Meldedaten in der freien Suche nach § 34a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes stellen die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder die Meldebehörden folgende angeforderte Daten der aufgrund der nach § 7 mitgeteilten Auswahldaten festgestellten Personen in einer Ergebnisliste bereit: | |
| (Text alte Fassung) 1. | Familienname | 0101 bis 0106, 2. | frühere Namen | 0201 bis 0204, | (Text neue Fassung) 1. | Familienname | 0101a bis 0105a, 2. | frühere Namen | 0201a, 0203a, |
3. | Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens | 0301 bis 0303, 4. | Doktorgrad | 0401, 5. | Ordensname, Künstlername | 0501, 0502, 6. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0603, 7. | Geschlecht | 0701, 8. | derzeitige Staatsangehörigkei- ten | 1001, 9. | Anschrift der derzeitigen Haupt- wohnung oder alleinigen Woh- nung | 1201 bis 1212, 10. | Sterbedatum und Sterbeort so- wie bei Versterben im Ausland auch den Staat | 1901 bis 1905, 11. | im Falle der Übermittlung von mehr als einem Datensatz auch das Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes nach den technischen Vorgaben in Nummer 5 der An- lage. 2 Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 10 werden durch die abrufende Stelle bestimmt. 3 Zusätzlich zu den nach Satz 1 angeforderten Daten sind die folgenden Hinweise zu übermitteln: 1. die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist, 2. die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist, 3. die Tatsache, dass die Person in das Ausland verzogen ist, 4. die Tatsache, dass die Person verstorben ist, 5. die Tatsache, dass die Daten der Person aus dem Datenbestand nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes übermittelt werden. (2) 1 Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden sind über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die folgenden Daten zu übermitteln: 1. | Einzugsdatum | 1301, 2. | Ausstellungsbehörde und Aus- stellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personal- ausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz- Personalausweises oder des anerkannten Passes oder Pass- ersatzpapieres | 1700 bis 1709, 3. | Daten für waffen- und spreng- stoffrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes | 2601, 2603, 2801, 4. | Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesmeldegesetzes | 3001, 3002. 2 Der in § 31 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes genannten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sind über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die Daten nach Satz 1 Nummer 2 und 4 zu übermitteln. 3 Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 4 werden durch die abrufende Stelle bestimmt. (3) Die Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden in einer Ergebnisliste nicht übermittelt. | |
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