§ 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Anreizinstrument zur Verringerung von Engpassmanagementkosten der Übertragungsnetzbetreiber
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber berechnen den für sie gemeinsam geltenden Referenzwert jährlich zum 31. August für das folgende Kalenderjahr als Geltungsjahr mittels einer linearen Trendfunktion und teilen diesen Referenzwert der Bundesnetzagentur mit. Als Referenzwert nach Satz 1 ist der Wert maßgebend, der sich aus der linearen Trendfunktion für das der Berechnung vorangegangene Kalenderjahr ergibt. In die Berechnung der linearen Trendfunktion gehen die Engpassmanagementkosten nach
Anlage 5 der jeweils letzten fünf vorangegangenen Kalenderjahre ein.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln gemeinsam im auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahr die tatsächlich entstandenen Engpassmanagementkosten nach
Anlage 5 für das Geltungsjahr. An der positiven oder negativen Differenz zwischen den Kosten nach Satz 1 und dem Referenzwert nach Absatz 1 für das entsprechende Geltungsjahr werden die Übertragungsnetzbetreiber gemeinsam in Höhe von 6 Prozent, jedoch höchstens in Höhe von jährlich 30 Millionen Euro, beteiligt. Die Höhe der auf die einzelnen Übertragungsnetzbetreiber entfallenden Beteiligung richtet sich grundsätzlich nach einem Aufteilungsschlüssel, der von den Übertragungsnetzbetreibern gemeinsam bestimmt wird. Wird ein Aufteilungsschlüssel nach Satz 3 nicht bestimmt, erfolgt die Aufteilung entsprechend den
§§ 26,
28 und
30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.
(3) Die auf jeden einzelnen Übertragungsnetzbetreiber entfallende Beteiligung wird im Falle einer negativen Differenz durch einen entsprechenden Zuschlag und im Falle einer positiven Differenz durch einen entsprechenden Abschlag auf die jährliche Erlösobergrenze des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers nach
§ 4 Absatz 5 berücksichtigt. Die Zu- und Abschläge nach Absatz 2 Satz 3 und 4 werden in der Regulierungsformel nach
Anlage 1 berücksichtigt. Hierzu sind der Bundesnetzagentur bis zum 31. August des auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahres die nach Absatz 2 Satz 2 ermittelte Differenz sowie der anzuwendende Aufteilungsschlüssel nach Absatz 2 Satz 3 oder der gesetzliche Aufteilungsschlüssel nach Absatz 2 Satz 4 mitzuteilen."
Folgende §§ 34a und 35 werden angefügt:
„§ 34a Ergänzende Übergangsregelungen für Kapitalkosten der Betreiber von Energieverteilernetzen
(1) Die Regulierungsbehörde genehmigt für die Dauer der vierten Regulierungsperiode auf Antrag eines Verteilernetzbetreibers eine Anpassung der Erlösobergrenze bei Nachweis einer besonderen Härte durch den Übergang auf den Kapitalkostenabgleich. Betreiber von Gasverteilernetzen können den Antrag nach Satz 1 bis zum 30. Juni 2022 stellen, Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen bis zum 30. Juni 2023.
(2) Ein Verteilernetzbetreiber kann eine Anpassung seiner Erlösobergrenze nach Absatz 1 Satz 1 verlangen, wenn seine Investitionen der Jahre 2009 bis 2016 mindestens in einem Kalenderjahr größer waren als ein Fünfundzwanzigstel des Bruttoanlagevermögens zu Tagesneuwerten gemäß
§ 6a der Stromnetzentgeltverordnung oder
§ 6a der Gasnetzentgeltverordnung der jeweils korrespondierenden Jahre 2009 bis 2016. Netzübergänge nach
§ 26 sind bei der Bestimmung der Investitionen nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Der aufnehmende Netzbetreiber hat sowohl die Investitionen, die in den Jahren 2009 bis 2016 in dem übergegangenen Netzgebiet getätigt worden sind, als auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten der in diesem Zeitraum hinzugetretenen Netzteile vollständig aus den Berechnungen der Antragswerte zu eliminieren. Der abgebende Netzbetreiber hat sowohl die Investitionen, die in den Jahren 2009 bis 2016 in dem abgegebenen Netzgebiet getätigt worden sind, als auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten der in diesem Zeitraum abgegebenen Netze vollständig aus den Berechnungen der Antragswerte zu eliminieren. Der Antrag ist mit allen erforderlichen Angaben und Nachweisen zu versehen, die einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, das Vorliegen der Voraussetzungen ohne weitere Informationen nachzuvollziehen.
(3) Stellt die Regulierungsbehörde das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen gemäß Absatz 2 fest, ermittelt die Regulierungsbehörde in der vierten Regulierungsperiode jährlich eine Differenz zwischen dem Kapitalkostenabzug nach
§ 6 Absatz 3 und dem Kapitalkostenabzug in entsprechender Anwendung des
§ 34 Absatz 5. Die jährliche Differenz nach Satz 1 wird jeweils jährlich abgesenkt, nämlich
- 1.
- im ersten Jahr der vierten Regulierungsperiode um 20 Prozent,
- 2.
- im zweiten Jahr der vierten Regulierungsperiode um 40 Prozent,
- 3.
- im dritten Jahr der vierten Regulierungsperiode um 60 Prozent,
- 4.
- im vierten Jahr der vierten Regulierungsperiode um 80 Prozent,
- 5.
- im fünften Jahr der vierten Regulierungsperiode um 100 Prozent.
Der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Betrag wird in der Erlösobergrenze berücksichtigt und diese entsprechend angepasst.
§ 35 Ergänzende Übergangsregelungen für Kapitalkosten der Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen
(1)
§ 23 Absatz 1 bis 5 ist für Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber ab der fünften Regulierungsperiode nicht mehr anzuwenden.
(2) Bis zum Ablauf der vierten Regulierungsperiode ist
§ 23 für die Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber nur noch nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 anzuwenden. Genehmigungen der Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber nach
§ 23 enden mit Ablauf der vierten Regulierungsperiode. Eine Neubescheidung erfolgt in diesen Fällen nicht.
(3) Fernleitungsnetzbetreiber können Anträge nach
§ 23 nur noch bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 stellen. Abweichend von Satz 1 können gestellt werden:
- 1.
- Änderungsanträge zur Verlängerung einer bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode befristeten Genehmigung von Fernleitungsnetzbetreibern bis zum 30. Juni 2022,
- 2.
- sonstige Änderungsanträge zur Anpassung einer Genehmigung während ihrer Geltungsdauer bis zum Ablauf der vierten Regulierungsperiode.
(4) Übertragungsnetzbetreiber können Anträge nach
§ 23 nur noch bis zum 31. März 2022 stellen. Abweichend von Satz 1 können gestellt werden:
- 1.
- Änderungsanträge zur Verlängerung einer bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode befristeten oder nach § 34 Absatz 11 Satz 3 endenden Genehmigung von Übertragungsnetzbetreibern bis zum 30. Juni 2023,
- 2.
- sonstige Änderungsanträge zur Anpassung einer Genehmigung während ihrer Geltungsdauer bis zum Ablauf der vierten Regulierungsperiode.
Im Falle der Verlängerung einer Genehmigung infolge eines Änderungsantrags nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 können Übertragungsnetzbetreiber ab Beginn der vierten Regulierungsperiode für den Zeitraum bis zu der vollständigen Inbetriebnahme der jeweiligen Anlagegüter als Betriebskosten für die Anlagegüter, die Gegenstand der verlängerten Investitionsmaßnahme sind, abweichend von § 34 Absatz 11 Satz 2 jährlich pauschal 0,2 Prozent der für die Investitionsmaßnahme ansetzbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten geltend machen.
(5)
§ 23 Absatz 2a ist ab der vierten Regulierungsperiode nicht mehr anzuwenden. Die für den Zeitraum der dritten Regulierungsperiode nach
§ 23 Absatz 2a aufzulösenden Beträge sind, soweit bereits in der Erlösobergrenze kostenmindernd angesetzt, den jeweiligen Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern zu erstatten. Ausgenommen von einer Erstattung nach Satz 2 ist die Summe der für den gesamten Zeitraum der dritten Regulierungsperiode aufzulösenden Beträge nach
§ 23 Absatz 2a, soweit sie den anteilig im jeweiligen Abzugsbetrag enthaltenen jeweiligen Betriebskostenpauschalen zuzuordnen sind. Für die Erstattung nach den Sätzen 2 und 3 ist
§ 5 mit Ausnahme von Absatz 2 anzuwenden und Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Annuität ohne Verzinsung bestimmt wird. Eine Erstattung der für den Zeitraum der zweiten Regulierungsperiode nach
§ 23 Absatz 2a aufzulösenden Beträge ist ausgeschlossen.
(6) Betreiber von Fernleitungsnetzen können einen Antrag nach
§ 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
§ 10a erstmals zum 30. Juni 2022 stellen. Betreiber von Übertragungsnetzen können einen Antrag nach
§ 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
§ 10a erstmals zum 30. Juni 2023 stellen. Für die der Investitionsmaßnahme zugrunde liegenden Anlagegüter darf bis zum Ablauf der Wirksamkeit der Genehmigung der Investitionsmaßnahme kein weiterer Kapitalkostenaufschlag nach
§ 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
§ 10a genehmigt werden.
(7)
§ 6 Absatz 3 ist bis zum Ablauf der dritten Regulierungsperiode nicht auf Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber anzuwenden. Darüber hinaus ist
§ 6 Absatz 3 bis zum Ablauf der vierten Regulierungsperiode nicht anzuwenden auf Kapitalkosten aus Investitionen sowie die hierauf entfallenden Baukostenzuschüsse, Netzanschlusskostenbeiträge und Sonderposten für Investitionszuschüsse von Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern in betriebsnotwendige Anlagegüter, die im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis einschließlich 31. Dezember 2021 erstmals aktiviert wurden. Satz 2 ist nicht anzuwenden, sofern es sich um Investitionen handelt, für die eine Investitionsmaßnahme nach
§ 23 Absatz 1 durch die Regulierungsbehörde genehmigt wurde."