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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.07.2021 BGBl. I S. 3295 (Nr. 50); Geltung ab 10.08.2021, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 1 Änderung der Kassensicherungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 10. August 2021 KassenSichV § 1, § 4, § 5, § 6, § 7

Die Kassensicherungsverordnung vom 26. September 2017 (BGBl. I S. 3515) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme

Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten

1.
Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker,

2.
Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge,

3.
elektronische Buchhaltungsprogramme,

4.
Waren- und Dienstleistungsautomaten,

5.
Taxameter und Wegstreckenzähler,

6.
Geldautomaten sowie

7.
Geld- und Warenspielgeräte."

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Speichermedium nach § 3 Absatz 1" ein Komma und die Wörter „der Anbindung an das elektronische Aufzeichnungssystem" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die einheitliche digitale Schnittstelle für den standardisierten Export aus dem Speichermedium nach § 3 Absatz 1 und die einheitliche digitale Schnittstelle für den standardisierten Export aus dem elektronischen Aufzeichnungssystem können getrennt voneinander erstellt und veröffentlicht werden."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Sicherungseinrichtung" durch das Wort „Sicherheitseinrichtung" ersetzt.

b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik legt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Technischen Richtlinien und Schutzprofilen die technischen Anforderungen fest an

1.
die digitale Schnittstelle, soweit diese den standardisierten Export aus dem Speichermedium und die Anbindung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung an das elektronische Aufzeichnungssystem betreffen,

2.
das Sicherheitsmodul und

3.
das Speichermedium."

4.
§ 6 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Angaben nach Satz 1 müssen

1.
für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar oder

2.
aus einem QR-Code auslesbar sein.

Der QR-Code nach Satz 2 Nummer 2 hat der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV), die für die jeweils zugehörige Art des Aufzeichnungssystems vorgeschrieben ist, zu entsprechen. Die digitale Schnittstelle wird auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern in der jeweils geltenden Fassung veröffentlicht."

5.
§ 7 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Besondere Gebührenverordnung BMI vom 2. September 2019 (BGBl. I S. 1359) in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden."