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Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.07.2021 BGBl. I S. 3295 (Nr. 50); Geltung ab 10.08.2021, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel *



Auf Grund des § 146a Absatz 3 der Abgabenordnung, der durch Artikel 194 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

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Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).


Artikel 1 Änderung der Kassensicherungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 10. August 2021 KassenSichV § 1, § 4, § 5, § 6, § 7

Die Kassensicherungsverordnung vom 26. September 2017 (BGBl. I S. 3515) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme

Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten

1.
Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker,

2.
Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge,

3.
elektronische Buchhaltungsprogramme,

4.
Waren- und Dienstleistungsautomaten,

5.
Taxameter und Wegstreckenzähler,

6.
Geldautomaten sowie

7.
Geld- und Warenspielgeräte."

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Speichermedium nach § 3 Absatz 1" ein Komma und die Wörter „der Anbindung an das elektronische Aufzeichnungssystem" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die einheitliche digitale Schnittstelle für den standardisierten Export aus dem Speichermedium nach § 3 Absatz 1 und die einheitliche digitale Schnittstelle für den standardisierten Export aus dem elektronischen Aufzeichnungssystem können getrennt voneinander erstellt und veröffentlicht werden."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Sicherungseinrichtung" durch das Wort „Sicherheitseinrichtung" ersetzt.

b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik legt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Technischen Richtlinien und Schutzprofilen die technischen Anforderungen fest an

1.
die digitale Schnittstelle, soweit diese den standardisierten Export aus dem Speichermedium und die Anbindung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung an das elektronische Aufzeichnungssystem betreffen,

2.
das Sicherheitsmodul und

3.
das Speichermedium."

4.
§ 6 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Angaben nach Satz 1 müssen

1.
für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar oder

2.
aus einem QR-Code auslesbar sein.

Der QR-Code nach Satz 2 Nummer 2 hat der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV), die für die jeweils zugehörige Art des Aufzeichnungssystems vorgeschrieben ist, zu entsprechen. Die digitale Schnittstelle wird auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern in der jeweils geltenden Fassung veröffentlicht."

5.
§ 7 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Besondere Gebührenverordnung BMI vom 2. September 2019 (BGBl. I S. 1359) in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden."


Artikel 2 Weitere Änderung der Kassensicherungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 KassenSichV § 1, § 2, § 6, § 7 (neu), § 8 (neu), § 9 (neu), § 10 (neu), § 7

Die Kassensicherungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert wurde, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die Nummern 5 bis 7 werden durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:

„5.
Geldautomaten sowie

6.
Geld- und Warenspielgeräte."

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Als elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gelten ebenfalls

1.
Taxameter im Sinne des Anhangs IX der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149; L 13 vom 20.1.2016, S. 57), die durch die Richtlinie 2015/13 (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (EU-Taxameter) und

2.
Wegstreckenzähler."

2.
§ 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Wort „Zahlungsart" durch das Wort „Zahlungsarten" ersetzt.

b)
In Nummer 8 wird das Wort „oder" durch das Wort „und" ersetzt.

3.
§ 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird das Wort „oder" durch das Wort „sowie" sowie der abschließende Punkt durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
den Prüfwert im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 7 und den fortlaufenden Signaturzähler, der vom Sicherheitsmodul festgelegt wird."

4.
Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 bis 10 eingefügt:

§ 7 Anforderungen an EU-Taxameter

(1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf EU-Taxameter nicht anzuwenden.

(2) Mit dem Umschalten von der Betriebseinstellung „Kasse" auf die Betriebseinstellung „Frei" muss unmittelbar eine neue Transaktion im Sicherheitsmodul gestartet werden. Die Transaktion bei EU-Taxametern hat zu enthalten:

1.
die Zählwerksdaten, die allgemeinen Daten, die Preisdaten einer Fahrt und die Tarifdaten im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU,

2.
den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung „Kasse",

3.
eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie

4.
einen Prüfwert.

Die Daten nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.

(3) Bei EU-Taxametern hat der Beleg mindestens zu enthalten:

1.
die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU,

2.
den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung „Kasse" nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,

3.
die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3,

4.
den Prüfwert nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und

5.
die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

§ 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.

(4) Verfügt ein EU-Taxameter nicht über einen Belegdrucker, so kann der Beleg außerhalb des EU-Taxameters in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden. Die Ausstellung des Belegs kann zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Geschäftsvorfall und gegenüber einem nicht an dem Geschäftsvorfall unmittelbar Beteiligten geschehen. Die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Rechnung bleiben unberührt.

§ 8 Anforderungen an Wegstreckenzähler

(1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf Wegstreckenzähler nicht anzuwenden.

(2) Die Transaktion bei Wegstreckenzählern hat

1.
die Zählwerksdaten und die allgemeinen Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,

2.
die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,

3.
eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie

4.
einen Prüfwert

zu enthalten.

Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nur aufzuzeichnen, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden. Die Daten nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.

(3) Bei Wegstreckenzählern hat der Beleg mindestens zu enthalten:

1.
die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden,

2.
die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,

3.
den Prüfwert nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und

4.
die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

§ 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.

(4) Bei Wegstreckenzählern kann der Beleg durch eine dem Gesetz entsprechende Aufzeichnung des Geschäftsvorfalls ersetzt werden, wenn keine digitale Schnittstelle vorhanden ist. Ist eine digitale Schnittstelle vorhanden, gilt § 7 Absatz 4 sinngemäß.

§ 9 Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technik

(1) Soweit ein EU-Taxameter vor dem 1. Januar 2021 mit der INSIKA-Technik ausgerüstet wurde, ist § 7 für dieses EU-Taxameter erst ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern das EU-Taxameter aus dem Fahrzeug, in das es am 1. Januar 2021 eingebaut war, ausgebaut und in ein neues Fahrzeug eingebaut wird.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 ist dem zuständigen Finanzamt bis zum 31. Januar 2024 mitzuteilen. Sofern ein Fall des Absatzes 2 nach dem 1. Januar 2024 vorliegt, ist dieser dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats mitzuteilen.

§ 10 Anwendungszeitpunkt für Wegstreckenzähler

Für Wegstreckenzähler ist § 8 ab dem Tag anzuwenden, an dem

1.
mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen Wegstreckenzähler am Markt anbieten, die über eine geeignete digitale Schnittstelle im Sinne der Kassensicherungsverordnung verfügen, und

2.
eine Konformitätsbewertungsstelle nach § 13 oder § 14 des Mess- und Eichgesetzes die Konformität der Wegstreckenzähler nach Nummer 1 mit den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes feststellt. Der Zeitpunkt nach Satz 1 ist durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt Teil I bekannt zu geben. Die Sätze 1 und 2 gelten für Wegstreckenzähler, die ab dem in Satz 1 veröffentlichten Zeitpunkt neu in den Verkehr gebracht werden."

5.
Der bisherige § 7 wird § 11.


Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) im Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. August 2021.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz