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Änderung § 3 Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 31.12.2025
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| § 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2025 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 382 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Wegfall des Versicherungsnachweises | |
(1) Von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes sind die Fahrer folgender Fahrzeuge ausgenommen: 1. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen folgender Staaten oder Gebiete führen: Andorra | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Bosnien und Herzegowina |
Grönland Island Liechtenstein Monaco | |
| | Montenegro |
Norwegen San Marino Schweiz Serbien | |
| Vatikanstadt; | Vatikanstadt Vereinigtes Königreich; |
2. zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor), für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in Grönland oder Norwegen hat; 3. Fahrräder mit Hilfsmotor, für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist, die einen Hubraum von nicht mehr als 50 ccm haben und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in Monaco hat. | |
| (2) Die Ausnahme nach Absatz 1 Nr. 1 erstreckt sich nicht auf folgende Fahrzeuge von San Marino und Vatikanstadt: | (2) Die Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 1 erstreckt sich nicht auf folgende Fahrzeuge von San Marino und Vatikanstadt: |
landwirtschaftliche Fahrzeuge, insbesondere landwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger sowie landwirtschaftliche Arbeitsgeräte. | |
(3) Die Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 1 erstreckt sich nicht auf Militärfahrzeuge, die in Bosnien und Herzegowina, Montenegro oder im Vereinigten Königreich zugelassen sind. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1489/al0-233542.htm


