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Änderung § 3 Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 18.12.2007

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Erweiterter Versicherungsschutz für das europäische EWG-Gebiet und für die Gebiete der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zugelassen sind

1. in einem Staat oder Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht gilt, oder

2. in einem außereuropäischen Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder

3. in einem anderen Gebiet als dem der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

dürfen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur gebraucht werden, wenn die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schäden im gesamten übrigen europäischen Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt, und in den Gebieten der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit das Fahrzeug in die vorgenannten Gebiete ohne Kontrolle eines Versicherungsnachweises weiterreisen kann, nach den dort jeweils geltenden Vorschriften über die Pflichtversicherung gedeckt sind.

(2) Im Sinne dieser Verordnung steht der Zulassung eines Fahrzeugs gleich die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens oder eines dem amtlichen Kennzeichen ähnlichen Unterscheidungszeichens für ein Fahrzeug. Ist für zweirädrige Kraftfahrzeuge weder eine Zulassung noch die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens oder eines dem amtlichen Kennzeichen ähnlichen Unterscheidungszeichens vorgeschrieben, so gelten sie in dem Staat oder Gebiet als zugelassen, in dem der Fahrzeugführer seinen gesetzlichen Wohnsitz hat.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge der ausländischen Streitkräfte, die zum Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung befugt sind.



 

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