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Änderung § 1 Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 18.12.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, alle Änderungen durch Artikel 7 2. PflVGuaÄndG am 18. Dezember 2007 und Änderungshistorie der AuslKfzHPflV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2833
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


Eine Versicherungsbescheinigung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ist nicht erforderlich für

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen folgender Staaten oder Gebiete führen:

(Text neue Fassung)

1. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen, unabhängig davon, ob es sich um ein endgültiges oder vorläufiges Kennzeichen handelt, folgender Staaten oder Gebiete führen:

Belgien

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Bulgarien

Dänemark (ohne Grönland)

Estland

Finnland

Frankreich (ohne Überseegebiete)

Griechenland

Irland

Italien

Lettland

Litauen

Luxemburg

Malta

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

vorherige Änderung

 


Rumänien

Schweden

Slowakei

Slowenien

Spanien

Tschechische Republik

Ungarn

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich der Kanalinseln, Gibraltar und der Insel Man

Zypern;

2. zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor), für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in

Dänemark (ohne Grönland),

Finnland,

Irland oder

Schweden

hat;

3. zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor) mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in

Spanien

hat;

4. Fahrräder mit Hilfsmotor, für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist, die einen Hubraum von nicht mehr als 50 ccm haben und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in

Frankreich (ohne Überseegebiete)

hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)