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Änderung § 7 Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 18.12.2007

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Kontrolle


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Fehlt die nach § 4 erforderliche Versicherungsbescheinigung bei der Einreise eines Fahrzeugs

a) aus einem Staat oder Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht gilt, oder

b) aus dem außereuropäischen Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder

c) aus einem anderen Gebiet als dem der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

in den Geltungsbereich dieser Verordnung, so müssen es die für die Grenzkontrolle zuständigen Personen zurückweisen. Fehlt die Bescheinigung bei der Einreise aus dem europäischen Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder aus dem Gebiet eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, so kann das Fahrzeug zurückgewiesen werden. Stellt sich der Mangel während des Gebrauchs im Geltungsbereich dieser Verordnung heraus, so kann das Fahrzeug sichergestellt werden, bis die Bescheinigung vorgelegt wird.

(2) Fehlt die nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger erforderliche Versicherungsbescheinigung bei der Einreise eines Fahrzeugs aus dem europäischen Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder aus dem Gebiet eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Geltungsbereich dieser Verordnung, so ist § 1 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß beim Fehlen der erforderlichen Versicherungsbescheinigung die Grenzzollstellen solche Fahrzeuge zurückweisen können.



 

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