Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 18.12.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, alle Änderungen durch Artikel 7 2. PflVGuaÄndG am 18. Dezember 2007 und Änderungshistorie der AuslKfzHPflV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2833
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 6 Verpflichtung des Fahrzeughalters hinsichtlich des EWG-Versicherungsschutzes


(Text neue Fassung)

§ 6 Verpflichtung des Fahrzeughalters hinsichtlich des EU-Versicherungsschutzes


(Textabschnitt unverändert)

Besteht keine Haftpflichtversicherung nach § 3 oder führt der Führer des Fahrzeugs die nach § 4 erforderliche Versicherungsbescheinigung nicht mit, so darf der Halter nicht anordnen oder zulassen, daß das Fahrzeug im Geltungsbereich dieser Verordnung auf öffentlichen Straßen oder Plätzen gebraucht wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige