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Änderung § 6 Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 17.04.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Verpflichtung des Fahrzeughalters hinsichtlich des EU-Versicherungsschutzes


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Besteht keine Haftpflichtversicherung nach § 3 oder führt der Führer des Fahrzeugs die nach § 4 erforderliche Versicherungsbescheinigung nicht mit, so darf der Halter nicht anordnen oder zulassen, daß das Fahrzeug im Geltungsbereich dieser Verordnung auf öffentlichen Straßen oder Plätzen gebraucht wird.



 
(heute geltende Fassung)