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Artikel 7 - Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften (2. PflVGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2833 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932
Geltung ab 18.12.2007, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 7 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2007 AuslKfzHPflV § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9

Artikel 1 der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht vom 8. Mai 1974 (BGBl. I S. 1062), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. August 2004 (BGBl. I S. 2157) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

2.
In § 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Kennzeichen" die Wörter „, unabhängig davon, ob es sich um ein endgültiges oder vorläufiges Kennzeichen handelt,", nach dem Wort „Belgien" das Wort „Bulgarien" und nach dem Wort „Portugal" das Wort „Rumänien" eingefügt.

3.
Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Abschnitt Bestimmungen für Fahrzeuge aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten und Nicht-EWR-Vertragsstaaten".

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „europäische EWG-Gebiet" durch die Wörter „Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die in einem anderen Gebiet als dem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dem der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur gebraucht werden, wenn die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schäden im gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den dort jeweils geltenden Vorschriften über die Pflichtversicherung gedeckt sind, soweit das Fahrzeug in die vorgenannten Gebiete ohne Kontrolle eines Versicherungsnachweises weiterreisen kann."

5.
In den Überschriften der §§ 4 bis 6 wird jeweils die Angabe „EWG-" durch die Angabe „EU-" ersetzt.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Fehlt die nach § 4 erforderliche Versicherungsbescheinigung bei der Einreise eines Fahrzeugs aus einem anderen Gebiet als dem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dem der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Geltungsbereich dieser Verordnung, so müssen die für die Grenzkontrolle zuständigen Personen es zurückweisen. Fehlt die Bescheinigung bei der Einreise aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder aus dem Gebiet eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so kann das Fahrzeug zurückgewiesen werden. Stellt sich der Mangel während des Gebrauchs im Geltungsbereich dieser Verordnung heraus, so kann das Fahrzeug sichergestellt werden, bis die Bescheinigung vorgelegt wird."

b)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Einreise eines Fahrzeugs aus dem" das Wort „europäischen" gestrichen und das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

7.
In § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird vor dem Wort „Grönland" das Wort „Andorra" eingefügt.

8.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „EWG-" durch die Angabe „EU-" ersetzt.

b)
In den Nummern 1 und 3 Buchstabe a wird jeweils das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 7 Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 2. PflVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. PflVGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
V. v. 26.03.2010 BGBl. I S. 398
Artikel 1 7. HPflEGRLDVÄndV
... entsprechenden Versicherungspflicht vom 8. Mai 1974 (BGBl. I S. 1062), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, wird wie folgt ...