Das
Mitbestimmungsgesetz vom
4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung."
- 2.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden."
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 wird Absatz 2.