Artikel 17 - Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG II k.a.Abk.)

Artikel 17 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes


Artikel 17 ändert mWv. 12. August 2021 MitbestG § 7, § 40

Das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung."

2.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2.



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