Die
Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom
27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1708), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
„Teil 4 Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes".
- b)
- Nach der Angabe zu Teil 4 wird folgende Angabe zu § 113a eingefügt:
„§ 113a Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen".
- c)
- Nach der Angabe zu § 113a wird folgende Angabe zu Teil 5 eingefügt:
„Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften".
- 2.
- Nach § 113 wird folgender Teil 4 eingefügt:
„Teil 4 Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
§ 113a Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen
Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei börsennotierten Unternehmen entsprechend."
- 3.
- Der bisherige Teil 4 wird Teil 5.
- 4.
- § 116 wird wie folgt gefasst:
„§ 116 Übergangsregelung
Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden."