Dem
§ 2 Absatz 1 der Rechtsdienstleistungsverordnung vom
19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
-
- „Insbesondere in Fällen, in denen bei Inkassodienstleistungen Tätigkeiten auf in § 11 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht genannten Rechtsgebieten erbracht werden sollen, kann die zuständige Behörde über den Sachkundelehrgang nach Satz 1 hinausgehende Nachweise der theoretischen Sachkunde wie die in den Sätzen 2 und 3 genannten Zeugnisse verlangen."
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64