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Artikel 6 - Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (InkaRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 RDV § 6, § 7, § 8, § 9

Die Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „schriftlich oder elektronisch" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

2.
In § 7 Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 13" die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 15 Absatz 2 Satz 1" eingefügt.

3.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die öffentlich bekanntzumachenden Daten werden von der Behörde, die nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die Untersagung oder für das Registrierungs- oder Meldeverfahren zuständig ist, unverzüglich nach der Registrierung elektronisch an die zentrale Veröffentlichungsstelle übermittelt."

4.
In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer zentralen Datenbank" durch die Wörter „einem zentralen Dateisystem" ersetzt und wird das Wort „insoweit" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 InkaRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InkaRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 InkaRÄndG Inkrafttreten
... 11 Buchstabe b und Nummer 12, 2. Artikel 2 Nummer 2, 3. die Artikel 4 bis 6 , 4. Artikel 7 Nummer 1 bis 3, 5. die Artikel 8 und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3415
Artikel 4 RDMaÄndG Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
... 1 der Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Insbesondere in ...