Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen sind auf die nach §
4 erstreckten gewerblichen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen die bisher für sie geltenden Rechtsvorschriften
nur noch anzuwenden, soweit es sich um die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit und die Schutzdauer handelt. Im übrigen unterliegen sie den mit dem
Einigungsvertrag übergeleiteten Vorschriften des Bundesrechts.