Auf Antrag des Patentinhabers oder eines Dritten ermittelt das Deutsche Patentamt zu einem nach §
4 erstreckten Patent die öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit der Erfindung in Betracht zu ziehen sind (Recherche). §
43 Abs. 3 bis 6 und 7 Satz 1 des
Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074