(1) Ein nach §
4 erstrecktes Patent, das nicht auf das Vorliegen aller Schutzvoraussetzungen geprüft ist, wird auf Antrag von der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamt geprüft. Der Antrag kann vom Patentinhaber und jedem Dritten gestellt werden. §
44 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 und §
45 des
Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden; §
44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des
Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Antrag nach §
11 gestellt worden ist.
(2) Ein für ein nach §
4 erstrecktes Patent bereits wirksam gestellter Prüfungsantrag wird von der Prüfungsstelle weiterbehandelt. Eine von Amts wegen bereits begonnene Prüfung eines Patents wird fortgesetzt.
(3) Die Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 führt zur Aufrechterhaltung oder zum Widerruf des Patents. §
58 Abs. 1 Satz 1 und 2 des
Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Gegen die Aufrechterhaltung kann Einspruch nach §
59 des
Patentgesetzes erhoben werden.
(4) Auf Patente im Sinne des Absatzes 1 ist §
81 Abs. 2 des
Patentgesetzes nicht anzuwenden.
(5) §
130 des
Patentgesetzes ist auf Prüfungsverfahren nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend anzuwenden.