Ist vom Deutschen Patentamt ein nach §
4 erstrecktes Patent nach § 18 Abs. 1 oder 2 des
Patentgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik bestätigt oder erteilt worden, so kann bis zum Ablauf des 31. Juli 1992 noch Einspruch beim Deutschen Patentamt erhoben werden. Die §§
59 bis 62 des
Patentgesetzes sind anzuwenden.