(1) Die Löschung einer nach §
4 erstreckten Marke erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Warenzeichengesetzes nur dann, wenn die Marke sowohl nach den bisher anzuwendenden Rechtsvorschriften als auch nach den Vorschriften des Warenzeichengesetzes nicht schutzfähig ist.
(2) Absatz 1 ist auf Anträge auf Entziehung des Schutzes einer nach §
4 erstreckten international registrierten Marke gemäß §
10 der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken entsprechend anzuwenden.