(1) Ist die Wirkung eines nach §
1 oder §
4 erstreckten Patents oder Gebrauchsmusters durch ein Vorbenutzungsrecht eingeschränkt (§
12 des
Patentgesetzes, §
13 Abs. 3 des
Gebrauchsmustergesetzes, § 13 Abs. 1 des
Patentgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik), so gilt dieses Vorbenutzungsrecht mit den sich aus §
12 des
Patentgesetzes ergebenden Schranken im gesamten Bundesgebiet.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Vorbenutzungsrechts in dem Gebiet vorliegen, in dem das Schutzrecht bisher nicht galt.