(1) Die am 1. Mai 1992 in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden gewerblichen Schutzrechte (Ausschließungspatente und Wirtschaftspatente, Marken) und Anmeldungen von solchen Schutzrechten werden unter Beibehaltung ihres Zeitrangs auf das übrige Bundesgebiet erstreckt.
(2) Das gleiche gilt für die auf Grund internationaler Abkommen mit Wirkung für das in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereichten Anmeldungen und eingetragenen oder erteilten Schutzrechte.
(3) Für Herkunftsangaben, die mit Wirkung für das in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet eingetragen oder angemeldet sind, gelten die §§
33 bis 38.
Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen sind auf die nach §
4 erstreckten gewerblichen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen die bisher für sie geltenden Rechtsvorschriften
nur noch anzuwenden, soweit es sich um die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit und die Schutzdauer handelt. Im übrigen unterliegen sie den mit dem
Einigungsvertrag übergeleiteten Vorschriften des Bundesrechts.