Änderung Artikel 38 MoPeG vom 30.12.2023

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Artikel 38 MoPeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung
Artikel 38 MoPeG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 38 Änderung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes


Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) wird wie folgt geändert:

(Text alte Fassung)

1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter 'Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit' durch die Wörter 'rechtsfähige Personengesellschaften' ersetzt.

(Text neue Fassung)

1. (aufgehoben)

2. In § 2 Absatz 3 und 4 Satz 2, §§ 11, 15 Absatz 1 und 2, § 32 Absatz 3 Satz 2, § 43 Absatz 1 Satz 1 und § 57 Satz 1 werden jeweils die Wörter 'Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit' durch die Wörter 'rechtsfähige Personengesellschaft' ersetzt.

3. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter 'Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit' durch die Wörter 'rechtsfähige Personengesellschaft' ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter 'Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit' durch die Wörter 'rechtsfähige Personengesellschaften' und die Wörter 'Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit' durch die Wörter 'rechtsfähige Personengesellschaft' ersetzt.

4. In § 67 Absatz 2 werden die Wörter 'Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit' durch die Wörter 'rechtsfähige Personengesellschaft' ersetzt.

5. In § 94 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter 'Person ohne Rechtspersönlichkeit' durch die Wörter 'rechtsfähige Personengesellschaft' ersetzt.

6. In § 96 Absatz 4 werden die Wörter 'Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit' durch die Wörter 'rechtsfähige Personengesellschaft' ersetzt.



 



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