Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BGBEGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 28. Mai 2022 FernUSG § 4, § 16

Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 356 und 357" durch die Angabe „§§ 356, 357 und 357a" ersetzt.

2.
In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 bis 7 und 11" durch die Wörter „Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 10 und 14" ersetzt.



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