(1) 1Die Kommunikation zwischen der zuständigen Behörde und dem Betriebsinhaber erfolgt elektronisch. 2Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen hiervon zulassen.
(2) Soweit die zuständigen Behörden für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekanntgeben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden.
§ 17 GAPInVeKoSG Verordnungsermächtigungen ... gemäß § 5, b) zu den Formularen und Mustern gemäß § 4 Absatz 2 , c) zu Abweichungsmöglichkeiten bei der Frist zur Antragstellung und ... neuen, echten oder aktiven Betriebsinhaber, 10. die elektronische Kommunikation nach § 4 , 11. die Einführung eines automatischen Antragssystems, 12. die ...