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§ 7 - GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG)

§ 7 Betriebsnummer



(1) Die zuständige Behörde teilt jedem Betriebsinhaber für die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 genannten Vorschriften und jedem Antragsteller für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c genannten Zahlungen zu Zwecken der Identifizierung eine Nummer zu (Betriebsnummer).

(2) Die zuständige Behörde teilt auf Antrag jedem Mitglied einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse gemäß den in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Regelungen zum Zwecke der Identifizierung eine Betriebsnummer zu, sofern das Mitglied Erzeuger ist und nicht bereits über eine Betriebsnummer verfügt.



 

Zitierungen von § 7 GAPInVeKoSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GAPInVeKoSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPInVeKoSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GAPInVeKoSG Anwendungsbereich
... Sektor Obst und Gemüse gewährt werden kann, soweit die Vergabe der Betriebsnummer nach § 7 Absatz 2 betroffen ist, b) der Beihilfezahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im ... an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor, soweit die Vergabe der Betriebsnummer nach § 7 Absatz 1 , Angaben im Sammelantrag nach § 5 oder Meldungen an die Bundesanstalt für Landwirtschaft ... im Weinsektor, soweit Angaben im Sammelantrag nach § 5, die Vergabe der Betriebsnummer nach § 7 Absatz 1 , das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen oder die Durchführung von ...
 
Zitat in folgenden Normen

2. Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung (2. AgrarErzAnpBeihV)
V. v. 11.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 273; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
§ 8 2. AgrarErzAnpBeihV Bereitstellung und Übermittlung von Betriebsdaten
... bereitzustellen oder zu übermitteln: 1. die Betriebsnummer nach § 7 Absatz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262) (Betriebsnummer), 2. den Namen ...

GAPInVeKoS-Verordnung
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 281
§ 9 GAPInVeKoSV Betriebsbezogene Angaben (vom 03.08.2023)
... die E-Mail-Adresse und gegebenenfalls die Faxnummer, 8. die Betriebsnummer nach § 7 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes , 9. die Bankverbindung des Betriebsinhabers, 10. das zuständige ...

Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)
Artikel 1 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 204
§ 15 OGErzeugerOrgDV Beihilfeantrag (vom 03.08.2023)
... dem Beihilfejahr vorangeht, und im Fall von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach § 7 Absatz 2 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes sowie die Betriebsnummer der anerkannten Erzeugerorganisation. (4) Ein Beihilfeantrag ...