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§ 3 - Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden (KartKrebsV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 05.06.2001 BGBl. I S. 1006; aufgehoben durch § 17 V. v. 06.10.2010 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 09.06.2001; FNA: 7823-5-12 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 3 Schutzmaßnahmen in der Sicherheitszone



(1) In der Sicherheitszone dürfen

1.
keine Kartoffeln angebaut werden und

2.
keine Pflanzen, die zum Verpflanzen auf andere Flächen bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 dürfen bei Kartoffelkrebs in dem zusätzlichen Sicherheitsbereich nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b nur Kartoffeln angebaut werden, die gegen diejenigen Rassen des Erregers des Schadorganismus resistent sind, die auf der befallenen Fläche festgestellt worden sind.

(3) Bei Kartoffelnematoden kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 Nr. 1 den Anbau von Kartoffeln genehmigen, wenn

1.
die Kartoffeln gegen die auf den befallenen Flächen vorhandenen Rassen des Schadorganismus resistent sind oder

2.
der Boden wirksam entseucht worden ist.

In diesen Fällen dürfen die Kartoffeln dieser Flächen nicht als Pflanzkartoffeln in den Verkehr gebracht oder verwendet werden.

(4) Eine Sorte ist resistent gegen eine Rasse des Erregers des Kartoffelkrebses oder eine Rasse des Kartoffelnematoden, wenn in einer Prüfung durch das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, festgestellt worden ist, dass

1.
bei Kartoffelkrebs die Sorte auf den Befall durch die jeweilige Rasse des Erregers des Kartoffelkrebses so reagiert, dass Sekundärinfektionen nicht zu befürchten sind,

2.
bei Kartoffelnematoden bei dem Anbau dieser Sorte die Population der jeweiligen Rasse des Schadorganismus jährlich auf natürliche Weise zurückgeht.

Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, gibt die resistenten Kartoffelsorten unter Angabe der Rassen der betroffenen Schadorganismen im Bundesanzeiger bekannt.

(5) Die zuständige Behörde stellt fest, welcher Rasse der Erreger des Kartoffelkrebses oder die Kartoffelnematoden auf der befallenen Fläche angehören, und teilt dies den Verfügungsberechtigten und den Besitzern der in der Sicherheitszone gelegenen Grundstücke mit.

(6) Die zuständige Behörde kann für die Sicherheitszone darüber hinaus alle zur Bekämpfung der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorschreiben oder verbieten.



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Frühere Fassungen von § 3 Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 3 Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2930

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KartKrebsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KartKrebsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 KartKrebsV Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken
... Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 3 und 5 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche, zur Bestimmung der Rasse der ...
§ 7 KartKrebsV Ordnungswidrigkeiten
... vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kartoffeln anbaut, 3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Pflanzen ... entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kartoffeln anbaut, 3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Pflanzen anbaut, einschlägt oder lagert, 4. entgegen ... 1 Nr. 2 Pflanzen anbaut, einschlägt oder lagert, 4. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 Kartoffeln in den Verkehr bringt oder verwendet, 5. entgegen ... oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 6 oder § 4 Satz 3 oder 2. einer vollziehbaren Auflage nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
Artikel 3 LwForschNOG Änderung sonstiger Vorschriften
... zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden In § 3 Abs. 4 der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden vom 5. ...