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Änderung § 3 Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden vom 01.01.2008

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Schutzmaßnahmen in der Sicherheitszone


(1) In der Sicherheitszone dürfen

1. keine Kartoffeln angebaut werden und

2. keine Pflanzen, die zum Verpflanzen auf andere Flächen bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 dürfen bei Kartoffelkrebs in dem zusätzlichen Sicherheitsbereich nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b nur Kartoffeln angebaut werden, die gegen diejenigen Rassen des Erregers des Schadorganismus resistent sind, die auf der befallenen Fläche festgestellt worden sind.

(3) Bei Kartoffelnematoden kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 Nr. 1 den Anbau von Kartoffeln genehmigen, wenn

1. die Kartoffeln gegen die auf den befallenen Flächen vorhandenen Rassen des Schadorganismus resistent sind oder

2. der Boden wirksam entseucht worden ist.

In diesen Fällen dürfen die Kartoffeln dieser Flächen nicht als Pflanzkartoffeln in den Verkehr gebracht oder verwendet werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) Eine Sorte ist resistent gegen eine Rasse des Erregers des Kartoffelkrebses oder eine Rasse des Kartoffelnematoden, wenn in einer Prüfung durch die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft festgestellt worden ist, dass

(Text neue Fassung)

(4) Eine Sorte ist resistent gegen eine Rasse des Erregers des Kartoffelkrebses oder eine Rasse des Kartoffelnematoden, wenn in einer Prüfung durch das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, festgestellt worden ist, dass

1. bei Kartoffelkrebs die Sorte auf den Befall durch die jeweilige Rasse des Erregers des Kartoffelkrebses so reagiert, dass Sekundärinfektionen nicht zu befürchten sind,

2. bei Kartoffelnematoden bei dem Anbau dieser Sorte die Population der jeweiligen Rasse des Schadorganismus jährlich auf natürliche Weise zurückgeht.

vorherige Änderung

Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft gibt die resistenten Kartoffelsorten unter Angabe der Rassen der betroffenen Schadorganismen im Bundesanzeiger bekannt.



Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, gibt die resistenten Kartoffelsorten unter Angabe der Rassen der betroffenen Schadorganismen im Bundesanzeiger bekannt.

(5) Die zuständige Behörde stellt fest, welcher Rasse der Erreger des Kartoffelkrebses oder die Kartoffelnematoden auf der befallenen Fläche angehören, und teilt dies den Verfügungsberechtigten und den Besitzern der in der Sicherheitszone gelegenen Grundstücke mit.

(6) Die zuständige Behörde kann für die Sicherheitszone darüber hinaus alle zur Bekämpfung der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorschreiben oder verbieten.