(1) In der Sicherheitszone dürfen
- 1.
- keine Kartoffeln angebaut werden und
- 2.
- keine Pflanzen, die zum Verpflanzen auf andere Flächen bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 dürfen bei Kartoffelkrebs in dem zusätzlichen Sicherheitsbereich nach §
2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b nur Kartoffeln angebaut werden, die gegen diejenigen Rassen des Erregers des Schadorganismus resistent sind, die auf der befallenen Fläche festgestellt worden sind.
(3) Bei Kartoffelnematoden kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 Nr. 1 den Anbau von Kartoffeln genehmigen, wenn
- 1.
- die Kartoffeln gegen die auf den befallenen Flächen vorhandenen Rassen des Schadorganismus resistent sind oder
- 2.
- der Boden wirksam entseucht worden ist.
In diesen Fällen dürfen die Kartoffeln dieser Flächen nicht als Pflanzkartoffeln in den Verkehr gebracht oder verwendet werden.
(4) Eine Sorte ist resistent gegen eine Rasse des Erregers des Kartoffelkrebses oder eine Rasse des Kartoffelnematoden, wenn in einer Prüfung durch das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, festgestellt worden ist, dass
- 1.
- bei Kartoffelkrebs die Sorte auf den Befall durch die jeweilige Rasse des Erregers des Kartoffelkrebses so reagiert, dass Sekundärinfektionen nicht zu befürchten sind,
- 2.
- bei Kartoffelnematoden bei dem Anbau dieser Sorte die Population der jeweiligen Rasse des Schadorganismus jährlich auf natürliche Weise zurückgeht.
Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, gibt die resistenten Kartoffelsorten unter Angabe der Rassen der betroffenen Schadorganismen im Bundesanzeiger bekannt.
(5) Die zuständige Behörde stellt fest, welcher Rasse der Erreger des Kartoffelkrebses oder die Kartoffelnematoden auf der befallenen Fläche angehören, und teilt dies den Verfügungsberechtigten und den Besitzern der in der Sicherheitszone gelegenen Grundstücke mit.
(6) Die zuständige Behörde kann für die Sicherheitszone darüber hinaus alle zur Bekämpfung der Schadorganismen nach §
1 Abs. 1 erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorschreiben oder verbieten.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 7 KartKrebsV Ordnungswidrigkeiten ... vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kartoffeln anbaut, 3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Pflanzen ... entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kartoffeln anbaut, 3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Pflanzen anbaut, einschlägt oder lagert, 4. entgegen ... 1 Nr. 2 Pflanzen anbaut, einschlägt oder lagert, 4. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 Kartoffeln in den Verkehr bringt oder verwendet, 5. entgegen ... oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 6 oder § 4 Satz 3 oder 2. einer vollziehbaren Auflage nach ...
Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930