Die
Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d werden nach dem Wort „nach" die Wörter „§ 127 Absatz 3 und 4 sowie" eingefügt.
- 2.
- § 100b Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
- „b)
- Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und 4, sofern der Zweck der Handelsplattform im Internet darauf ausgerichtet ist, in den Buchstaben a und c bis o sowie in den Nummern 2 bis 10 genannte besonders schwere Straftaten zu ermöglichen oder zu fördern,".
- b)
- Die bisherigen Buchstaben b bis n werden die Buchstaben c bis o.
- 3.
- § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe b wird durch die folgenden Buchstaben b und c ersetzt:
- „b)
- besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a sowie Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und 4,
- c)
- Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 sowie Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste Alternative, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,".
- b)
- Die bisherigen Buchstaben c bis h werden die Buchstaben d bis i.
- 4.
- In § 100j Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Buchstabe a, b, d, e, f, g oder l" durch die Wörter „Buchstabe a, c, e, f, g, h oder m" ersetzt.
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
G. v. 14.09.2021 BGBl. I S. 4250