Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet (StGBuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel *



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

---

*
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).


Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 StGB § 5, § 127 (neu), § 127, § 128, § 129

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 127 und 128 wie folgt gefasst:

§ 127 Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet

§ 128 Bildung bewaffneter Gruppen".

2.
§ 5 Nummer 5a wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

b)
Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

„b)
in den Fällen des § 127, wenn der Zweck der Handelsplattform darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten im Inland zu ermöglichen oder zu fördern und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat, und".

c)
Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

3.
Vor § 127 wird folgender § 127 eingefügt:

§ 127 Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet

(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Verbrechen,

2.
Vergehen nach

a)
den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 180 Absatz 2, § 184b Absatz 1 Satz 2, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 und 232a Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 5, nach den §§ 233, 233a, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b,

b)
§ 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes,

c)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, sowie Absatz 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes,

d)
§ 19 Absatz 1 bis 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,

e)
§ 4 Absatz 1 und 2 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes,

f)
§ 95 Absatz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes,

g)
§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 7 sowie Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes,

h)
§ 40 Absatz 1 bis 3 des Sprengstoffgesetzes,

i)
§ 13 des Ausgangsstoffgesetzes,

j)
§ 83 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4 des Kulturgutschutzgesetzes,

k)
den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes sowie

l)
den §§ 51 und 65 des Designgesetzes.

(2) Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder auszutauschen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer bei der Begehung einer Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern."

4.
Der bisherige § 127 wird § 128.

5.
In § 129 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „§ 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d, e und g bis m" durch die Wörter „§ 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o" und die Wörter „§ 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g" durch die Wörter „§ 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 StPO § 100a, § 100b, § 100g, § 100j

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d werden nach dem Wort „nach" die Wörter „§ 127 Absatz 3 und 4 sowie" eingefügt.

2.
§ 100b Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

„b)
Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und 4, sofern der Zweck der Handelsplattform im Internet darauf ausgerichtet ist, in den Buchstaben a und c bis o sowie in den Nummern 2 bis 10 genannte besonders schwere Straftaten zu ermöglichen oder zu fördern,".

b)
Die bisherigen Buchstaben b bis n werden die Buchstaben c bis o.

3.
§ 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe b wird durch die folgenden Buchstaben b und c ersetzt:

„b)
besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a sowie Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und 4,

c)
Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 sowie Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste Alternative, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,".

b)
Die bisherigen Buchstaben c bis h werden die Buchstaben d bis i.

4.
In § 100j Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Buchstabe a, b, d, e, f, g oder l" durch die Wörter „Buchstabe a, c, e, f, g, h oder m" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Telemediengesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 1. Oktober 2021 TMG § 15b

In § 15b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 95 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, werden die Wörter „Buchstabe a, b, d, e, f, g oder l" durch die Wörter „Buchstabe a, c, e, f, g, h oder m" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 TTDSG § 23

In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, werden die Wörter „Buchstabe a, b, d, e, f, g oder l" durch die Wörter „Buchstabe a, c, e, f, g, h oder m" ersetzt.


Artikel 5 Einschränkung von Grundrechten



Durch Artikel 2 Nummer 1 und 3 wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel 2 Nummer 2 wird die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.


Artikel 6 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Christine Lambrecht

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Christine Lambrecht