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Artikel 2 - Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie (BMFVDAnpV k.a.Abk.)

V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547 (Nr. 54); Geltung ab 25.03.2020
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Artikel 2 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2020 GntZollDVDV § 1a (neu), § 11, § 15, § 18, § 22, § 30, § 38, § 40, § 42, § 43, § 45, § 46, § 47, § 50

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1322), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1179) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

2.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist."

3.
Nach § 11 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Generalzolldirektion kann festlegen, dass die Auswahlkommission bis zum 31. Dezember 2022 - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei Beamtinnen oder zwei Beamten des gehobenen Dienstes".

4.
Nach § 15 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens auch Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

5.
Nach § 18 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Hochschule kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden können."

6.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 4 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Klausuren und schriftliche Ausarbeitungen können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden."

c)
Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.

7.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Der Englischtest kann mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

8.
Nach § 38 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Prüfungskommission für die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung - abweichend von Absatz 5 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
mindestens zwei und höchstens vier Beamtinnen oder Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes als Beisitzenden.

Soweit es erforderlich ist, prüfen die einzelnen Mitglieder als Fachprüferin oder Fachprüfer zwei der Studiengebiete nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 6."

9.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden."

b)
Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.

10.
In § 42 Absatz 3 wird jeweils das Wort „Prüfung" durch das Wort „Abschlussprüfung" ersetzt.

11.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Nach § 43 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden."

b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

12.
Nach § 45 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

1.
für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen,

2.
die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt wird,

3.
auch für die Einzelprüfung Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn dafür geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen, und

4.
die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung 30 Minuten je Studierende oder Studierenden nicht unterschreiten darf.

(2b) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 auf eine Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird, wenn

1.
die technischen Einrichtungen für eine Nutzung von Videokonferenztechnik nicht zur Verfügung stehen und

2.
die Hochschule nicht gewährleisten kann, dass die Durchführung ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn

a)
die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt würde,

b)
die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission reduziert würde und

c)
die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung verkürzt würde."

13.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, so ist die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung der Quotient aus

1.
der Summe aus

a)
der 4-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,

b)
der 32-fachen Durchschnittsrangpunktzahl des Hauptstudiums,

c)
der 7-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeit und

d)
dem 7-fachen der Rangpunkte für jede der sechs Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung sowie

2.
der Zahl 85."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, so ist die mündliche Abschlussprüfung dennoch durchzuführen bei Studierenden, die

1.
die schriftliche Abschlussprüfung bestanden haben und

2.
eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von weniger als 5,00 erreicht haben.

In diesem Fall wird der Vorbereitungsdienst bis zu dem Tag verlängert, an dem die mündliche Abschlussprüfung durchgeführt wird. Ist die mündliche Abschlussprüfung durchgeführt worden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung nach Absatz 1 Satz 2 ermittelt."

14.
Nach § 47 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, und ist auch nach § 46 Absatz 2a keine mündliche Abschlussprüfung durchgeführt worden, so bleibt im Abschlusszeugnis das Feld zur Angabe der Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung frei. In diesem Fall ist im Abschlusszeugnis zu vermerken, dass die Laufbahnprüfung ohne mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist, und die Rechtsgrundlage für diese Tatsache anzugeben."

15.
In § 50 Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 durch die folgenden Nummern 1 bis 4 ersetzt:

„1.
an die Stelle des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 dieser Verordnung tritt,

2.
die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3, § 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung vorgesehenen Beteiligungen des Bundesministeriums der Finanzen nicht erforderlich sind,

3.
§ 38 Absatz 5a, § 43 Absatz 3, § 45 Absatz 2a und 2b, § 46 Absatz 2a sowie § 47 Absatz 2a dieser Verordnung entsprechend gelten und

4.
im Fall der Festlegung, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, - abweichend von § 41 Absatz 1 Satz 2 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung - die Durchschnittspunktzahl der Laufbahnprüfung der Quotient ist aus

a)
der Summe aus

aa)
der 2-fachen Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung,

bb)
der 12-fachen Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums,

cc)
der 9-fachen Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten und

dd)
dem 9-fachen der Rangpunkte für jede der sechs schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie

b)
der Zahl 77."



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BMFVDAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMFVDAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2866
Artikel 2 2. BMFVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 3547 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1a wird die ...