Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung und zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Luftverkehrsgesetz zur Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation (FSAAKVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.08.2021 BGBl. I S. 3568 (Nr. 54); Geltung ab 20.08.2021, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt am 1. September 2021 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. August 2021.



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