Artikel 7 - Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BLRFoV k.a.Abk.)

V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582 (Nr. 54); Geltung ab 20.08.2021, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 7 Änderung der Sonderurlaubsverordnung


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 SUrlV § 21

Nach § 21 Absatz 1 Nummer 6 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1367) geändert worden ist, wird folgende Nummer 6a eingefügt:

 AnlassUrlaubsdauer
„6a.abweichend von Nummer 6
und befristet bis zum 31. De-
zember 2021 für Fälle, in
denen die Beamtin oder der
Beamte in einer wegen der
COVID-19-Pandemie akut
aufgetretenen Pflegesituation
eine bedarfsgerechte häusli-
che Pflege für die Betreuung
einer oder eines nahen Ange-
hörigen im Sinne des § 7 Ab-
satz 3 des Pflegezeitgesetzes
sicherstellen oder organisie-
ren muss und in denen die
Pflege nicht anderweitig ge-
währleistet werden kann;
dass die Pflegesituation we-
gen der COVID-19-Pandemie
aufgetreten ist, wird bis zum
31. Dezember 2021 vermutet
für jede pflege-
bedürftige Per-
son bis zu 20 Ar-
beitstage".


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Zitierungen von Artikel 7 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 BLRFoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLRFoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 BLRFoV Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung
... 21 Absatz 1 Nummer 6a der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 7 dieser Verordnung geändert worden ist, wird ...
Artikel 10 BLRFoV Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 5 tritt am 1. September 2021 in Kraft. (3) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft. (4) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2022 in ...


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