Artikel 9 - Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BLRFoV k.a.Abk.)

V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582 (Nr. 54); Geltung ab 20.08.2021, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann den Wortlaut der Bundeslaufbahnverordnung in der vom 20. August 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



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