Änderung § 5 PPeKDAV vom 01.11.2023

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§ 5 PPeKDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2023 geltenden Fassung
§ 5 PPeKDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5 Übergangsregelungen


vorherige Änderung

 


(1) Abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen automatisierte Abrufe nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bis zum 31. Oktober 2025 auch im asynchronen Verfahren erfolgen.

(2) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 dürfen elektronische Datenabrufe nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 bis zum 30. April 2024 auch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats XLichtbild aus dem Standard XInneres erfolgen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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