Tools:
Update via:
Änderung § 1 PPeKDAV vom 07.02.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 PPeKDAV, alle Änderungen durch Artikel 2 PassAuswÄndV am 7. Februar 2026 und Änderungshistorie der PPeKDAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 1 PPeKDAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.02.2026 geltenden Fassung | § 1 PPeKDAV n.F. (neue Fassung) in der am 07.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze | |
(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für | |
| (Text alte Fassung) 1. automatisierte Abrufe des Lichtbilds aus dem Pass- oder dem Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 5 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 4 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde, | (Text neue Fassung) 1. automatisierte Abrufe des Lichtbilds aus dem Pass- oder dem Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde, |
2. automatisierte Abrufe des Lichtbildes bei einem zentralen Passregister- oder Personalausweisregisterbestand, sofern ein Land von der Regelungsbefugnis des § 27a des Passgesetzes oder des § 34a des Personalausweisgesetzes Gebrauch gemacht hat, 3. automatisierte Abrufe des Lichtbilds und der Unterschrift aus dem Pass- oder Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 6 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 5 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde, 4. automatisierte Abrufe des Lichtbilds und der Unterschrift bei einem zentralen Passregister- oder Personalausweisregisterbestand, sofern ein Land von der Regelungsbefugnis des § 27a des Passgesetzes oder des § 34a des Personalausweisgesetzes Gebrauch gemacht hat, 5. automatisierte Abrufe sowie automatisierte Mitteilungen einer Pass-, Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde gegenüber einer anderen Pass-, Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde nach § 24 Absatz 1a des Personalausweisgesetzes, nach § 22 Absatz 1a des Passgesetzes oder nach § 19a des eID-Karte-Gesetzes. (2) 1 Automatisierte Abrufe nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgen im synchronen Verfahren. 2 Automatisierte Abrufe sowie automatisierte Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 5 können im synchronen oder im asynchronen Verfahren erfolgen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14924/al237007-0.htm
