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Änderung § 2 PPeKDAV vom 07.02.2026
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| § 2 PPeKDAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.02.2026 geltenden Fassung | § 2 PPeKDAV n.F. (neue Fassung) in der am 07.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31 |
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(Text alte Fassung) § 2 Technische Grundlagen des Abrufverfahrens | (Text neue Fassung)§ 2 Technische Grundlagen des Abruf- und Mitteilungsverfahrens |
(1) 1 Datenabrufe erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats XPassAusweis aus dem Standard XInneres und unter Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung. 2 § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706), das durch Artikel 72 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. (2) Das Lichtbild sowie bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 die Unterschrift sind von der Pass- oder Personalausweisbehörde im Datenformat ISO/IEC 10918-1 (JPEG) an die abrufende Behörde zu übermitteln. | (1) 1 Datenabrufe und Mitteilungen erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats XPassAusweis aus dem Standard XInneres und unter Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung. 2 § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706), das durch Artikel 72 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. (2) Das Lichtbild sowie bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 die Unterschrift sind von der Pass- oder Personalausweisbehörde im Datenformat ISO/IEC 10918-1 (JPEG) und in komprimierter Größe an die abrufende Behörde zu übermitteln. |
(Textabschnitt unverändert) (3) Länderübergreifende Datenabrufe erfolgen ausschließlich über das Verbindungsnetz nach § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes. (4) 1 Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Vermittlungsstelle, kann bei Datenabrufen zwischen diesen Ländern auch ein anderes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, wenn es dem Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport hinsichtlich der Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der übertragenen Daten gleichwertig ist. 2 Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle des jeweiligen Landes zu dokumentieren. (5) Bei der Datenübermittlung innerhalb von Rechenzentren und besonders gesicherter verwaltungseigener Netze kann auf die Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist, dass die Sicherheitseigenschaften denen von OSCI-Transport gleichwertig sind. | |
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