§ 16 - Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV)

Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3706 (Nr. 57)
Geltung ab 26.08.2021, abweichend siehe Artikel 2; FNA: 8053-6-38 Sonstige Vorschriften
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Abschnitt 5 Mitteilungspflicht
§ 16 Mitteilung über auf dem Markt bereitgestellte Biozid-Produkte

Abschnitt 5 Mitteilungspflicht

§ 16 Mitteilung über auf dem Markt bereitgestellte Biozid-Produkte



(1) Wer als Hersteller oder Einführer ein Biozid-Produkt im Geltungsbereich dieser Verordnung auf dem Markt bereitstellt oder ein im Geltungsbereich dieser Verordnung hergestelltes Biozid-Produkt aus diesem ausführt, hat jährlich bis zum Ablauf des 31. März bei der Bundesstelle für Chemikalien für das vorangegangene Kalenderjahr Folgendes mitzuteilen:

1.
die Art und Menge der Biozid-Produkte, die er an Empfänger mit Wohnsitz oder Sitz im Inland abgegeben hat oder die er ausgeführt hat, und

2.
die in den abgegebenen oder ausgeführten Biozid-Produkten enthaltenen Wirkstoffe.

(2) Die Mitteilung hat für jedes Biozid-Produkt getrennt zu erfolgen und unter Angabe

1.
des Handelsnamens,

2.
der Registriernummer nach § 3 Absatz 1 und

3.
der bei der Antragstellung vergebenen Fallnummer oder der Zulassungsnummer nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

(3) Die Mitteilung hat elektronisch unter Verwendung eines von der Bundesstelle für Chemikalien auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bereitgestellten Formulars zu erfolgen.



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