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Artikel 2 - Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften (BNatSchGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Ausgleichsleistungsgesetzes
In § 3 Absatz 14 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2011 (BGBl. I S. 450) geändert worden ist, wird die Angabe „65.000" durch die Angabe „73.000" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BNatSchGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNatSchGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 BNatSchGuaÄndG Inkrafttreten
... dem die Rechtsverordnung nach Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a in Kraft tritt. (4) Die Artikel 2 und 3 treten am 1. September 2021 in ...
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