Artikel 2 - Gesetz zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform (EUPatRefUG k.a.Abk.)

G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3914, BGBl. 2023 I Nr. 175
Geltung ab 01.06.2023, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2 Änderung des Patentgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2023 PatG § 30

Dem § 30 Absatz 1 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„In dem Register sind ferner der vom Europäischen Patentamt mitgeteilte Tag der Eintragung der einheitlichen Wirkung des europäischen Patents sowie der mitgeteilte Tag des Eintritts der Wirkung des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 1; L 307 vom 28.10.2014, S. 83) zu vermerken."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EUPatRefUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUPatRefUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes
G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Artikel 1 DPMAAÄndG Änderung des Patentgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3914 ) geändert worden ist, wird folgender § 26a eingefügt: „§ ...


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