Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben

Verordnung zur Abgrenzung der Steuerpflicht nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz infolge der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (Hochwasser-Kraftfahrzeugsteuer-Abgrenzungsverordnung 2021 - HWKraftStAbV2021)

V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3919 (Nr. 59)
Geltung ab 14.07.2021 bis 31.12.2021; FNA: 611-17-10 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben

Eingangsformel





§ 1 Abgrenzung der Steuerpflicht bei zweckfremder Benutzung oder zweckwidriger Verwendung von begünstigten Fahrzeugen



(1) Zur Vermeidung unbilliger Härten in der durch die Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 ausgelösten Ausnahmesituation werden

1.
Fahrzeuge, deren Halten nach § 3 Nummer 2 bis 5 und 7 bis 9, § 3a Absatz 1 und 2 sowie § 17 des Gesetzes von der Steuer befreit oder ermäßigt besteuert ist, nicht deshalb nach § 5 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zweckfremd benutzt, weil sie im Einzelfall zu anderen als steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, und

2.
Kraftfahrzeuganhänger, für die nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes keine Steuer erhoben wird, nicht deshalb nach § 10 Absatz 4 des Gesetzes zweckwidrig verwendet, weil sie hinter anderen als den mit Anhängerzuschlag besteuerten zulässigen Kraftfahrzeugen verwendet werden,

sofern die konkrete Benutzung oder Verwendung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beseitigung der Folgen der Hochwasserkatastrophe steht.

(2) Die Abgrenzung der Steuerpflicht nach Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn die zweckfremde Benutzung von begünstigten Fahrzeugen einer selbständigen nachhaltigen Betätigung mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, dient.


§ 2 Anzeigepflicht



Die Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 2 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung entfällt für die Benutzung von Fahrzeugen und die Verwendung von Kraftfahrzeuganhängern im Sinne der Abgrenzung nach § 1.


§ 3 Inkrafttreten


§ 3 ändert mWv. 1. Januar 2022 HWKraftStAbV2021

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. Juli 2021 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz