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Artikel 1 - Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (7. KraftStGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Oktober 2020 KraftStG 2002 § 3d, § 5, § 9, § 10a, § 10b (neu), § 12, § 13, § 14, § 15, § 18

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1491) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2025 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2030."

b)
In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „31. Dezember 2020" durch die Angabe „31. Dezember 2025" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des neuen oder geänderten Fahrzeugscheins" durch die Wörter „der neuen oder geänderten Zulassungsbescheinigung Teil I" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „im Fahrzeugschein" durch die Wörter „in der Zulassungsbescheinigung Teil I" ersetzt.

3.
§ 9 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe b werden die Wörter „ab dem 1. Juli 2009" durch die Wörter „vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2020" ersetzt.

b)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c) bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Januar
2021 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum
oder einem Teil davon 2 Euro für Fremd-
zündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbst-
zündungsmotoren zuzüglich für jedes
Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer,
das 95 Gramm je Kilometer überschreitet,
vom Emissionswert
über 95 g/km bis zu 115 g/km 2,00 EUR,
über 115 g/km bis zu 135 g/km 2,20 EUR,
über 135 g/km bis zu 155 g/km 2,50 EUR,
über 155 g/km bis zu 175 g/km 2,90 EUR,
über 175 g/km bis zu 195 g/km 3,40 EUR,
über 195 g/km 4,00 EUR.
Maßgebend für die Kohlendioxidemissionen
sind die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und
die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kom-
mission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung
der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates über die
Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hin-
sichtlich der Emissionen von leichten Perso-
nenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5
und Euro 6) und über den Zugang zu Fahr-
zeugreparatur- und -wartungsinformationen,
zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates, der
Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommis-
sion sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
der Kommission und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission
(ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung;".


4.
In § 10a Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „im Fahrzeugschein" durch die Wörter „in der Zulassungsbescheinigung Teil I" ersetzt.

5.
Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:

§ 10b Sonderregelung für besonders emissionsreduzierte Personenkraftwagen

(1) Die Steuer für das Halten von besonders emissionsreduzierten Personenkraftwagen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotor und Kohlendioxidemissionen bis zu 95 Gramm je Kilometer wird für fünf Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung zum Verkehr in Höhe von jährlich 30 Euro nicht erhoben, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 12. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2024 erstmals zugelassen wird.

(2) Für die Feststellung der Kohlendioxidemissionen nach Absatz 1 durch die Zulassungsbehörde gilt § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c Satz 2 entsprechend.

(3) Die Steuervergünstigung ist jeweils begrenzt auf die Jahressteuer nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und bei Saisonkennzeichen auf den Bruchteil des Jahresbetrages, der sich aus ihrem jeweils auf dem Kennzeichen angegebenen Betriebszeitraum ergibt. Sie endet spätestens am 31. Dezember 2025.

(4) Soweit die Steuervergünstigung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.

(5) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuervergünstigung.

(6) Die Steuervergünstigung gilt nicht für rote Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4."

5a.
In § 12 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „(§ 10a)" durch die Angabe „(§§ 10a und 10b)" ersetzt.

6.
§ 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „im Fahrzeugschein" durch die Wörter „in der Zulassungsbescheinigung Teil I" ersetzt.

b)
Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
im Falle einer Steuerbefreiung oder einer Nichterhebung der Steuer nach § 10 Absatz 1 die Voraussetzungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind."

7.
§ 14 wird wie folgt gefasst:

§ 14 Außerbetriebsetzung von Amts wegen

(1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Außerbetriebsetzung von Amts wegen). Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt.

(2) Die Durchführung der Außerbetriebsetzung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Außerbetriebsetzungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben."

8.
In § 15 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Beistandspflicht" durch das Wort „Mitwirkungspflicht" ersetzt.

9.
§ 18 Absatz 12 und 14 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 7. KraftStGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. KraftStGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Eingangsformel FZV
... 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2184 ) geändert worden ist, sowie - des § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung in der ...

Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Eingangsformel FZVNEV 1)
... 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2184 ) geändert worden ist, sowie - des § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung in der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Hochwasser-Kraftfahrzeugsteuer-Abgrenzungsverordnung 2021 (HWKraftStAbV2021)
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3919
Eingangsformel HWKraftStAbV2021
... Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) und Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2184 ) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium der ...